Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen von WerkBlick gegenüber seinen Auftraggebern. Art und Umfang der jeweiligen Leistung ergeben sich aus der Offerte, Auftragsbestätigung oder einer anderweitig schriftlich vereinbarten Beauftragung. Abweichende individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

2. Leistungen von WerkBlick

WerkBlick erbringt unabhängige Kontrollen und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Bau-, Umbau- und Sanierungsprojekten. Dazu können insbesondere Kontrollen von Bewehrung und Betonbau, Kanalisation und Entwässerung, Abdichtungen, Mauerwerk, sichtbarer handwerklicher Ausführung von Schallschutz- und Schalltrennungen, Rohbau-Vorabkontrollen, Kontrollen bei Umbauten und Sanierungen sowie Mängel- und Nachkontrollen gehören. Der konkrete Kontrollumfang richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag.

3. Umfang der Kontrolle

WerkBlick kontrolliert grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Kontrolltermins sichtbaren, zugänglichen und vereinbarten Bauteile bzw. Bereiche. Bereits verdeckte, überbaute, verfüllte oder anderweitig nicht zugängliche Bereiche können nur beurteilt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und eine entsprechende Prüfung tatsächlich möglich ist.

Eine WerkBlick-Kontrolle stellt keine vollständige Prüfung des gesamten Bauwerks dar. Nicht festgestellte oder zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erkennbare Mängel gelten deshalb nicht automatisch als mängelfrei oder genehmigt.

4. Abgrenzung der Tätigkeit

WerkBlick ersetzt insbesondere nicht die Tätigkeit der Bauleitung, eines Architekten, Bauingenieurs, Fachplaners, Geologen, Brandschutzfachmanns oder anderer spezialisierter Fachpersonen.

Ohne ausdrückliche separate Vereinbarung führt WerkBlick insbesondere keine statischen Berechnungen, Bemessungen, Laborprüfungen, zerstörenden Untersuchungen oder technischen Messungen durch.

WerkBlick übernimmt keine Verantwortung für Planung, Dimensionierung oder Ausführung durch Dritte. Erfordern Feststellungen eine fachtechnische Beurteilung ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfangs, kann WerkBlick die Beiziehung einer entsprechenden Fachperson empfehlen.

5. Grundlagen der Beurteilung

Die Beurteilung erfolgt aufgrund der bei der Kontrolle vorhandenen und zugänglichen Informationen sowie der sichtbaren Ausführung. Der Auftraggeber stellt WerkBlick nach Möglichkeit die für die vereinbarte Kontrolle erforderlichen Pläne, Details und sonstigen Unterlagen zur Verfügung. Fehlende, falsche oder nicht aktuelle Unterlagen können die Beurteilungsmöglichkeiten einschränken.

6. Dokumentation und Protokoll

Feststellungen können mittels WerkBlick-Kontrollprotokoll, schriftlichen Hinweisen und Fotodokumentation festgehalten werden. Das Protokoll dokumentiert den Zustand bzw. die sichtbare Situation zum Zeitpunkt der Kontrolle.

Eine Feststellung im Protokoll stellt keine Garantie dafür dar, dass das betreffende Bauteil vollständig mängelfrei ist. Fotos dürfen im Rahmen der Auftragsabwicklung und Dokumentation erstellt und gespeichert werden. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere für Werbung oder öffentliche Referenzen, erfolgt nur, soweit hierfür eine entsprechende Berechtigung besteht.

7. Zusatzleistungen auf der Baustelle

Wünscht der Auftraggeber während eines Termins die Kontrolle zusätzlicher, ursprünglich nicht vereinbarter Bereiche, kann WerkBlick diese nach Möglichkeit ebenfalls beurteilen. Solche Zusatzleistungen können im Kontrollprotokoll festgehalten und nach dem vereinbarten Aufwandstarif verrechnet werden.

WerkBlick kann eine zusätzliche Beurteilung ablehnen oder einen separaten Termin empfehlen, insbesondere wenn für eine seriöse Beurteilung Unterlagen, Vorbereitung oder eine Fachperson erforderlich sind.

8. Termine und Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, WerkBlick rechtzeitig über den Baufortschritt zu informieren und einen Kontrolltermin so zu vereinbaren, dass die betreffenden Bauteile noch sichtbar und zugänglich sind.

Werden Bauteile vor dem vereinbarten Kontrolltermin verdeckt, verfüllt, betoniert oder anderweitig unzugänglich gemacht, kann WerkBlick diese Bereiche nicht oder nur eingeschränkt beurteilen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass WerkBlick die für die Kontrolle erforderlichen Baustellenbereiche betreten kann.

9. Vergütung, Zahlungsfrist und Vorauszahlung

Die Vergütung richtet sich nach der vereinbarten Offerte, Auftragsbestätigung oder den zum Zeitpunkt der Beauftragung vereinbarten Preisen. Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind, können nach Aufwand verrechnet werden.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Rechnungen nach Abschluss der jeweiligen Leistung gestellt und sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei grösseren, länger dauernden oder besonders aufwendigen Aufträgen ist WerkBlick berechtigt, vor Beginn der Leistung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlung werden dem Auftraggeber vor Auftragserteilung mitgeteilt bzw. in der Offerte oder Auftragsbestätigung festgehalten. WerkBlick kann den Beginn der vereinbarten Leistungen vom Eingang der Vorauszahlung abhängig machen.

10. Stornierung und Terminverschiebung

Vereinbarte Termine können bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenlos abgesagt oder verschoben werden. Bei einer Absage oder Verschiebung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin ist WerkBlick berechtigt, den bereits entstandenen Aufwand sowie eine angemessene Ausfallentschädigung zu verrechnen.

Erscheint der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin oder kann die Kontrolle aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, beispielsweise wegen fehlendem Baustellenzugang oder weil die zu kontrollierenden Bauteile bereits verdeckt wurden, kann WerkBlick den entstandenen Aufwand angemessen in Rechnung stellen.

Bei nachweislich unvorhersehbaren Umständen kann WerkBlick im Einzelfall auf eine Verrechnung verzichten.

11. Haftung

WerkBlick erbringt seine Leistungen mit der bei der jeweiligen Tätigkeit gebotenen Sorgfalt. Die Haftung richtet sich nach dem anwendbaren Schweizer Recht.

Soweit gesetzlich zulässig, haftet WerkBlick nicht für Schäden, die auf Umständen beruhen, welche ausserhalb des vereinbarten Kontrollumfangs liegen, insbesondere für nicht sichtbare oder nicht zugängliche Mängel, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen des Auftraggebers oder Dritter sowie nach der Kontrolle vorgenommene Veränderungen.

Eine Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit wird nicht ausgeschlossen.

12. Keine Erfolgsgarantie

WerkBlick schuldet im Rahmen einer Kontroll- oder Beratungsleistung eine sorgfältige Durchführung der vereinbarten Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder baulichen Erfolg, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Insbesondere kann WerkBlick nicht gewährleisten, dass durch eine Kontrolle sämtliche vorhandenen oder später auftretenden Mängel erkannt werden.

13. Datenschutz

WerkBlick bearbeitet Personendaten, soweit dies für Kontaktaufnahme, Angebotserstellung, Auftragsabwicklung, Dokumentation, Rechnungsstellung und die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von WerkBlick.

14. Beendigung des Auftrags

Die Beendigung eines Auftrags richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und den individuellen Vereinbarungen. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Aufwendungen sind zu vergüten. Vorbehalten bleiben insbesondere die gesetzlichen Folgen einer Beendigung zur Unzeit.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Für Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, soll der Sitz von WerkBlick als Gerichtsstand gelten.